Verordnung des VBS
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Art. 16 Verkauf, Verwertung und Entsorgung von Armeematerial
1 Die armasuisse ist zuständig für den Verkauf, die Verwertung und die Entsorgung von Armeematerial. 2 Der Armeestab kann im Rahmen der Ausserdienststellung Material bezeichnen, das zwingend entsorgt werden muss. |
