Verordnung des VBS
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Art. 18
1 Der Chef oder die Chefin der Armee erlässt im Einvernehmen mit der Informations- und Objektsicherheit VBS Weisungen zum Schutz des Armeematerials. 2 Diese Weisungen regeln die Schutzstufen, die Zuweisung des Armeematerials zu denselben, die Behandlungsgrundsätze und die Erstellung der Behandlungsvorschriften. |
