Verordnung des VBS
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Art. 6
1 Der Armeestab ist zuständig für die militärische Gesamtplanung. Er berücksichtigt dabei unter anderem die Grundsätze des Bundesrates für die Rüstungspolitik des VBS. 2 Zu den Aufgaben des Armeestabes gehören namentlich:
3 Der Armeestab bestimmt die Notwendigkeit von Truppenversuchen im Rahmen von Beschaffungsaufträgen und Beschaffungsprojekten. 4 Als Truppenversuch gilt die Ermittlung und die Validierung der spezifischen Anforderungen oder der Zuschlagskriterien für die Beschaffung von Armeematerial im Rahmen eines eigenständigen Prüfprozesses mit der Truppe als Anwendervertreterin. |
