Verordnung des VBS
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Art. 9 Zusätzliche Aufgaben der Bedarfsstelle bei der Beschaffung von Armeematerial
1 Bei der Beschaffung von Armeematerial hat die Bedarfsstelle in Ergänzung zu Artikel 3 und im Hinblick auf die Beschaffungsreife folgende Aufgaben:
2 Die Anforderungen müssen der Art und der Komplexität des zu beschaffenden Materials oder der zu beschaffenden Dienstleistung Rechnung tragen und werden im Projektverlauf von der zuständigen Stelle weiter präzisiert. Sie werden namentlich in Bezug auf Funktionalität, Einsatz, Ausbildung, Technologie, Technik, Logistik, Systemumgebung, Systemarchitektur, Informationssicherheit, Schutz und Sicherheit, Infrastruktur und Umwelt festgelegt. 3 Im Rahmen der Projektabwicklung wird bezüglich des Anforderungsmanagements ein methodisches Vorgehen definiert. 4 Im Systembewirtschaftungskonzept nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 sind sämtliche logistischen Aspekte geregelt, insbesondere:
5 Das Systembewirtschaftungskonzept enthält die für die Beschaffung logistisch relevanten Daten und Informationen und regelt die logistische Umsetzung in der Nutzungsphase mit dem Ziel, die geforderte Einsatzbereitschaft von Systemen und Objekten nach wirtschaftlichen Aspekten sicherzustellen. 6 Als IT- bzw. IKT-Systeme nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 gelten Applikationen, Plattformen oder Netzwerke der Informations- und Kommunikationstechnologie. Sie umfassen neben den üblichen Kompetenten namentlich auch:
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