Verordnung
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Art. 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland
1 Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Personen, die der Quellenbesteuerung nach Artikel 91 DBG unterliegen.3 2 Diese Personen unterliegen für ihr gesamtes Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Quellenbesteuerung nach den ordentlichen Quellensteuersätzen (Art. 85 DBG). 3 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. April 2018 über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1827). |