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Art. 76 Zuständigkeiten
1 Die Swissmedic ist zuständig für die Überwachung:
2 Für Teilbereiche der Überwachung nach Absatz 1 bleibt die Zuständigkeit anderer Bundesstellen oder Institutionen vorbehalten. 3 Die Kantone sind zuständig für die Überwachung:
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