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Art. 100 Gültigkeit altrechtlicher Bescheinigungen
1 Bescheinigungen, die vor dem 25. Mai 2017 nach bisherigem Recht ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende des darin angegebenen Zeitraumes, längstens jedoch bis am 26. Mai 2022. 2 Bescheinigungen, die seit dem 25. Mai 2017 nach bisherigem Recht ausgestellt worden sind, am 26. Mai 2021 gültig waren und anschliessendnicht widerrufen wurden, bleiben bis zu dem in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b für die jeweilige Risikoklasse der Produkte festgelegten Datum gültig.141 3 Bescheinigungen, die seit dem 25. Mai 2017 nach bisherigem Recht ausgestellt worden sind, am 26. Mai 2021 gültig waren und vor dem 20. März 2023 abgelaufen sind, bleiben bis zu dem in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b für die jeweilige Risikoklasse der Produkte festgelegten Datum gültig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 576). 142 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f. 143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 576). |