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Art. 73 Einmalprodukte und Aufbereitung
1 Die Aufbereitung von gebrauchten Einmalprodukten und deren Weiterverwendung ist verboten. 2 Die Verwendung und das Bereitstellen auf dem Markt von im Ausland gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EU-MDR116 aufbereiteten Einmalprodukten sind verboten. 116 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f. |