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Art. 81 Militärischer Betrieb
1 Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:
2 Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen.162 3 Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden. 4 Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen. 5 Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung. 162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |