Bundesgesetz
über die militärischen Informationssysteme
(MIG)

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2017)


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Art. 143f Datenaufbewahrung

Die Da­ten des SPHAIR-Ex­pert wer­den nach Ab­schluss des letz­ten Kur­ses zur flie­ge­ri­schen Aus- und Wei­ter­bil­dung der be­trof­fe­nen Per­son längs­tens wäh­rend zehn Jah­ren auf­be­wahrt.

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