1 Die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben d und e MinöStG (soziale Anforderungen) sind erfüllt, wenn:
- a.
- die Flächen, auf denen die für die biogenen Treibstoffe benötigten Rohstoffe angebaut werden, rechtmässig erworben wurden, wobei sich der rechtmässige Erwerb nach dem nationalen Recht und den internationalen Verpflichtungen des Staats, in dem sich die Anbauflächen befinden, sowie nach den von ihm anerkannten internationalen Standards richtet; und
- b.
- beim Anbau der Rohstoffe und bei der Herstellung der biogenen Treibstoffe die am Anbauort und am Herstellungsort anwendbare soziale Gesetzgebung, mindestens aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eingehalten werden.
2 Als Kernübereinkommen der ILO gelten:
- a.
- Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 193018 über Zwangs- oder Pflichtarbeit;
- b
- Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 194819 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes;
- c.
- Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 194920 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;
- d.
- Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 195121 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit;
- e.
- Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 195722 über die Abschaffung der Zwangsarbeit;
- f.
- Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 195823 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;
- g.
- Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 197324 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung;
- h.
- Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 199925 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.