Mineralölsteuerverordnung
(MinöStV)

vom 20. November 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 4 Vorgehen

1 Die Steu­er­be­hör­de kann zur Durch­füh­rung von Kon­trol­len Grund­stücke so­wie Rä­um­lich­kei­ten be­tre­ten und zum Zweck der Treib­stoff­kon­trol­le Fahr­zeu­ge anhal­ten.

2 So­fern die Um­stän­de es er­lau­ben, sind Be­triebs­kon­trol­len wäh­rend der Ge­schäfts-, Be­triebs- oder Ar­beits­zei­ten durch­zu­füh­ren.

3 Kon­trol­lier­te Per­so­nen müs­sen in der von der Steu­er­be­hör­de ver­lang­ten Wei­se mit­wir­ken.

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