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Art. 4 Vorgehen
1 Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhalten. 2 Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts-, Betriebs- oder Arbeitszeiten durchzuführen. 3 Kontrollierte Personen müssen in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mitwirken. |