Verordnung
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Art. 3 Verteilschlüssel
1 Der Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels nach Artikel 37a MinVG beträgt 12 Jahre.6 2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann vom Verteilschlüssel vorübergehend abweichen:
3 Wird vom Verteilschlüssel abgewichen, so muss sichergestellt werden, dass der Verteilschlüssel über den Zeitraum nach Absatz 1 eingehalten wird. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941). |