Verordnung
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Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen
1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG gewähren. 2 Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms. 3 Die Massnahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen. |