Bundesgesetz
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Art. 26 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz. 2 Der Bundesrat teilt die Mittel für die Beiträge nach ihrer sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu. 3 An Kosten von Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern beteiligt sich der Bund anteilsmässig, soweit sie durch den motorisierten Verkehr mitverursacht werden. |