Bundesgesetz
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Art. 32 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei und der Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei. 2 Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu. |