Bundesgesetz
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Art. 8a Vorfinanzierung 23
1 Soweit ein Projekt Teil des Ausbaubeschlusses nach Artikel 11b NSG24 ist, kann das ASTRA, wenn der Kanton das Projekt vorfinanziert, dieses innerhalb eines Ausbauschritts zeitlich vorziehen. Dabei darf die Leistungsfähigkeit des Strassennetzes nicht stärker eingeschränkt werden als in der ursprünglichen Planung vorgesehen. 2 Vorfinanziert werden können sowohl Projektierungs- als auch Baukosten. 3 Für den vorfinanzierten Betrag sind seitens des Bundes keine Zinsen geschuldet. Die Rückzahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt, für den die Umsetzung des Projekts geplant war. 4 Das ASTRA regelt mit dem Kanton die Zeitplanung, die Finanzierung und die Rückzahlung. 23 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). 24 SR 725.11 |