Verordnung
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Art. 8
1 Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für:
2 Das ASTRA setzt im Einzelfall fest, welche Kosten als Unterhaltskosten gelten.11 3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest. 4 Bei Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b und 3 beteiligt sich der Bund nur an den Kosten, wenn vor der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten durch Dritte die Genehmigung des ASTRA eingeholt wurde. 10 SR 725.111 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). |