Verordnung
|
|
Art. 8 Zusätzliche Kontrollen
1 Nebst den Grundkontrollen können zusätzliche Kontrollen vorgenommen werden, insbesondere:
2 Die Häufigkeit dieser Kontrollen wird von der zuständigen Behörde risikobasiert festgelegt. Diese Kontrollen haben keinen Einfluss auf die Zeitspanne zwischen den Grundkontrollen. 3 In der tierischen Primärproduktion entsprechen zusätzliche Kontrollen nach Absatz 1 Buchstaben d und e den Zwischenkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe f. |
