Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 27

Nach Vor­lie­gen ei­ner rechts­kräf­ti­gen Plan­ge­neh­mi­gung wird, so­weit er­for­der­lich, das Ei­ni­gungs- und Schät­zungs­ver­fah­ren vor der Eid­ge­nös­si­schen Schät­zungs­kom­mis­si­on nach den Ar­ti­keln 45–54 be­zie­hungs­wei­se 64–75 des EntG24 durch­ge­führt.

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