Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

vom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019)


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Art. 48 Herkunftsangabe für Waren

1Die Her­kunfts­an­ga­be für ei­ne Wa­re ist zu­tref­fend, wenn die An­for­de­run­gen nach den Ar­ti­keln 48a-48c er­füllt sind.

2All­fäl­li­ge zu­sätz­li­che An­for­de­run­gen wie die Ein­hal­tung orts­üb­li­cher oder am Her­kunfts­ort vor­ge­schrie­be­ner Her­stel­lungs- oder Ver­ar­bei­tungs­grund­sät­ze und Qua­li­täts­an­for­de­run­gen müs­sen eben­falls er­füllt sein.

3Al­le An­for­de­run­gen sind im Ein­zel­fall nach dem Ver­ständ­nis der mass­ge­ben­den Ver­kehrs­krei­se und ge­ge­be­nen­falls nach Mass­ga­be ih­res Ein­flus­ses auf den Ruf der be­tref­fen­den Wa­ren zu be­stim­men.

4Bei Na­tur­pro­duk­ten und Le­bens­mit­teln gel­ten für Schwei­zer Her­kunfts­an­ga­ben als Ort der Her­kunft oder der Ver­ar­bei­tung das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet und die Zol­l­an­schluss­ge­bie­te. Der Bun­des­rat kann die Grenz­ge­bie­te de­fi­nie­ren, die aus­nahms­wei­se für schwei­ze­ri­sche Her­kunfts­an­ga­ben auch als Ort der Her­kunft oder der Ver­ar­bei­tung gel­ten.

5Er­füllt ei­ne aus­län­di­sche Her­kunfts­an­ga­be die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen des ent­spre­chen­den Lan­des, so ist sie zu­tref­fend. Vor­be­hal­ten bleibt ei­ne all­fäl­li­ge Täu­schung der Kon­su­men­ten in der Schweiz.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

BGE

132 III 770 () from 8. September 2006
Regeste: Markenschutz; geografische Angaben; irreführende Zeichen (Art. 2 lit. c, Art. 30 Abs. 2 lit. c und Art. 47 Abs. 1 MSchG). Die Wort-/Bildmarke COLORADO wird als Herkunftsangabe verstanden. Für Waren, die nicht US-amerikanischer Herkunft sind, ist das Zeichen irreführend und deshalb insoweit vom Markenschutz ausgeschlossen (E. 2-3.2). Da die Voraussetzungen für eine Praxisänderung - entgegen dem angefochtenen Entscheid - nicht gegeben sind, wird an der Rechtsprechung (BGE 117 II 327) festgehalten, dass die Marke bloss mit der entsprechenden Einschränkung im Register eingetragen werden kann (E. 3.3 und 4).

144 II 386 (2C_761/2017) from 25. Juni 2018
Regeste: Art. 1 lit. c, Art. 18 LMG; Art. 12 LGV; Art. 47, Art. 48, Art. 48b MSchG; Art. 52a, Art. 52c MSchV; Art. 5 Abs. 1 HasLV; lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot; Verhältnis zu markenrechtlichen Bestimmungen betreffend Herkunftsangaben; täuschende Aufmachung einer Bierdose. Überblick über die am 1. Mai 2017 in Kraft getretene neue Gesetzgebung zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (E. 4.1). Die Vorgaben zum lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot stimmen im alten und neuen Recht weitgehend überein. Letzteres enthält jedenfalls keine mildere Regelung (E. 4.2). Aufmachungen können nicht nur hinsichtlich des Produktionslands täuschend im Sinne von Art. 18 LMG sein, sondern auch im Hinblick auf die übrige (regionale oder örtliche) Herkunft eines Lebensmittels (E. 4.2.1-4.2.3). Das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (Art. 18 LMG) ist bei der Verwendung von Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47 ff. MSchG und der zugehörigen Ausführungserlasse gleichermassen zu beachten (E. 4.2.4). Inhalt des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots. Massstab zur Beurteilung der Täuschungsgefahr ist der durchschnittliche Konsument und dessen legitimes Informationsbedürfnis. Dabei reicht eine objektiv zur Täuschung geeignete Aufmachung von Lebensmitteln für einen Verstoss gegen Art. 18 LMG aus (E. 4.3). Im konkreten Fall liegt eine Täuschungsgefahr in Bezug auf die Herkunft des Biers vor (E. 4.4).

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