Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

vom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 61 Markenrechtsverletzung

1Auf An­trag des Ver­letz­ten wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu ei­nem Jahr oder Geld­stra­fe be­straft, wer vor­sätz­lich das Mar­ken­recht ei­nes an­de­ren ver­letzt, in­dem er:

a.
sich die Mar­ke des an­de­ren an­masst oder die­se nach­macht oder nach­ahmt;
b.2
un­ter der an­ge­mass­ten, nach­ge­mach­ten oder nach­ge­ahm­ten Mar­ke Wa­ren in Ver­kehr setzt oder Dienst­leis­tun­gen er­bringt, sol­che Wa­ren an­bie­tet, ein-, aus- oder durch­führt, sie zum Zweck des In­ver­kehr­brin­gens la­gert oder für sie wirbt oder sol­che Dienst­leis­tun­gen an­bie­tet oder für sie wirbt.

2Eben­so wird auf An­trag des Ver­letz­ten be­straft, wer sich wei­gert, Her­kunft und Men­ge der in sei­nem Be­sitz be­find­li­chen Ge­gen­stän­de, die wi­der­recht­lich mit der Mar­ke ver­se­hen sind, an­zu­ge­ben und Adres­sa­ten so­wie Aus­mass ei­ner Wei­ter­ga­be an ge­werb­li­che Ab­neh­mer zu nen­nen.

3Han­delt der Tä­ter ge­werbs­mäs­sig, so wird er von Am­tes we­gen ver­folgt. Die Stra­fe ist Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe. Mit der Frei­heits­s­tra­fe ist ei­ne Geld­stra­fe zu ver­bin­den.


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 22. Ju­ni 2007, Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

BGE

144 IV 313 (6B_559/2018) from 26. Oktober 2018
Regeste: Art. 41 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB: Strafzumessung, Konkurrenzen, Begründungspflicht. Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB, Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback