Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019) |
Art. 60 Veröffentlichung des Urteils
Der Richter kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Er bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |