Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

vom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019)


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Art. 76 Hinterlegte oder eingetragene Marken

1Die beim In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes hin­ter­leg­ten oder ein­ge­tra­ge­nen Mar­ken un­ter­ste­hen von die­sem Zeit­punkt an dem neu­en Recht.

2Da­von ab­wei­chend gel­ten je­doch fol­gen­de Be­stim­mun­gen:

a.
Die Prio­ri­tät rich­tet sich nach al­tem Recht.
b.
Die Grün­de für die Zu­rück­wei­sung von Ein­tra­gungs­ge­su­chen, aus­ge­nom­men die ab­so­lu­ten Aus­schluss­grün­de, rich­ten sich nach al­tem Recht.
c.
Wi­der­sprü­che ge­gen die Ein­tra­gung von Mar­ken, die beim In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes hin­ter­legt wa­ren, sind un­zu­läs­sig.
d.
Die Gül­tig­keit der Ein­tra­gung en­det mit dem Ab­lauf der nach al­tem Recht gel­ten­den Frist; bis da­hin kann sie je­der­zeit ver­län­gert wer­den.
e.
Die ers­te Ver­län­ge­rung der Ein­tra­gung von Kol­lek­tiv­mar­ken un­ter­liegt den glei­chen Form­vor­schrif­ten wie ei­ne Hin­ter­le­gung.

BGE

119 II 473 () from 21. Dezember 1993
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG; Markenschutz; Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken. Keine Verwechslungsgefahr besteht zwischen den für Waschmittel bestimmten Marken "Radion" und "Radomat".

120 II 144 () from 7. April 1994
Regeste: Markenschutz: Klagerecht; Gemeingut bildende Marke; notorisch bekannte ausländische Marke. Legitimation zur Feststellungsklage im Sinne von Art. 52 MSchG (E. 2a). Das neue Markenrecht erlaubt dem Markeninhaber, gegen jede Verwendung seiner Marke als Kennzeichen im Geschäftsverkehr vorzugehen, einschliesslich der Verwendung als Firma (E. 2b). Die Marke "Yeni Raki" gehört, wenn sie zur Bezeichnung eines orientalischen Branntweins - des Raki - dient, zum Gemeingut (E. 3). Voraussetzungen, unter welchen der Schutz notorisch bekannter ausländischer Marken gemäss Art. 6bis PVUe Anwendung findet (E. 4).

124 III 277 () from 24. März 1998
Regeste: Art. 15 MSchG. Schutz der berühmten Marke. Begriff der berühmten Marke (E. 1). Übergangsrechtliche Behandlung von berühmten Marken und von Drittrechten, die ihnen gestützt auf Art. 15 Abs. 2 MSchG entgegengehalten werden (E. 2). Wann liegt eine Rufausnützung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MSchG vor (E. 3)?

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