Verordnung
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Art. 22 Schriftenwechsel
1 Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an. 2 Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen. 3 Der Widerspruchsgegner muss in seiner ersten Stellungnahme gegebenenfalls den Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG geltend machen. 4 Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen. |