Verordnung
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Art. 56 Zurückbehalten von Waren
1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.119 2 Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.120 3 Steht schon vor Ablauf der Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 MSchG fest, dass der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.121 119 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 3 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2547). 121Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649). |