|
Art. 47
Therapeutische Massnahmen und Verwahrung 1Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches1 über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56–65) sind anwendbar. 2Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons. 3Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen. |