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Art. 9a
b. Junge Erwachsene 1Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. 2Artikel 61 des Strafgesetzbuches1 ist ebenfalls anwendbar. Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons. |