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Art. 55 Vorläufige Festnahme 59
1 Vorgesetzte aller Stufen sowie zivile und militärische Polizeiorgane können eine Person vorläufig festnehmen, wenn sich auf Grund der Ermittlungen und nach der Befragung ergibt, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Artikel 56 vorliegen. 2 Über jede Festnahme ist unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll enthält mindestens die Personalien der festgenommenen Person und allfälliger Auskunftspersonen sowie Grund, Ort und Zeit der Festnahme. 3 Die festgenommene Person ist berechtigt, umgehend ihre Angehörigen zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und einen Rechtsbeistand über die vorläufige Festnahme und deren Gründe zu orientieren. 4 Für die Entschädigung für unzulässige vorläufige Festnahme gilt Artikel 117 Absatz 3 sinngemäss. 59 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). |