Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 60 Sicherheitshaft nach der Verurteilung

Wird ge­gen ein Ur­teil ein Rechts­mit­tel ein­ge­reicht, so ent­schei­det über die Anord­nung oder Fort­dau­er der Si­cher­heits­haft der Prä­si­dent des Ge­richts, wel­ches das Ur­teil ge­fällt hat. Sind die Ak­ten an die Rechts­mit­tel­in­stanz wei­ter­ge­lei­tet, so ent­schei­det de­ren Prä­si­dent.

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