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Art. 71c Beschwerde 95
Beschuldigte Personen und Personen, deren Räumlichkeiten oder Fahrzeuge überwacht wurden, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen. 95 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). |