Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 76 Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht

1 Ist ein Zeu­ge zur Zeug­nis­ver­wei­ge­rung be­rech­tigt, so ist er dar­auf auf­merk­sam zu ma­chen. Dies ist im Pro­to­koll zu ver­mer­ken.

2 Er­klärt sich ein Zeu­ge trotz­dem zur Aus­sa­ge be­reit, so kann er die­se Er­klä­rung noch wäh­rend der Ein­ver­nah­me wi­der­ru­fen. Die be­reits ge­mach­ten Aus­sa­gen blei­ben be­ste­hen.

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