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Art. 76 Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht
1 Ist ein Zeuge zur Zeugnisverweigerung berechtigt, so ist er darauf aufmerksam zu machen. Dies ist im Protokoll zu vermerken. 2 Erklärt sich ein Zeuge trotzdem zur Aussage bereit, so kann er diese Erklärung noch während der Einvernahme widerrufen. Die bereits gemachten Aussagen bleiben bestehen. |