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Art. 43 Verwaltung der Akten 51
1 Das Oberauditorat betreibt zur Verwaltung der Akten der Militärjustiz ein Informationssystem. Es enthält Daten von Personen, die von Untersuchungen oder Verfahren der Militärjustiz betroffen sind, sowie Angaben über den Stand und die Erledigung der Untersuchungen und Verfahren. 2 Die Kanzleien der Militärgerichte haben durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten. 3 Nach Erledigung der Strafsache werden die Akten in der Regel während fünf Jahren beim Oberauditorat aufbewahrt. Danach werden sie dem Bundesarchiv überliefert. Das Oberauditorat kann die archivierten Akten bei Bedarf zurückverlangen. 51 Fassung gemäss Ziff. V 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). |