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Art. 51 Vorladung
1 Der Beschuldigte wird zur Einvernahme in der Regel schriftlich vorgeladen. Er ist auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens aufmerksam zu machen. 2 Die Vorladung wird durch die Schweizerische Post, durch einen Angehörigen der Armee oder nötigenfalls durch Vermittlung einer zivilen Behörde zugestellt.56 3 Leistet der Beschuldigte der Vorladung keine Folge, so kann er vorgeführt werden. Der Vorführungsbefehl ist in der Regel schriftlich zu erteilen. 56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306). |
