Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 59 Erste Einvernahme; Haftdauer

1 Der Ver­haf­te­te ist spä­tes­tens am ers­ten Werk­tag, nach dem er dem Rich­ter zu­ge­führt wur­de, über den Ge­gen­stand der Be­schul­di­gung ein­zu­ver­neh­men und auf sein Recht, je­der­zeit ein Haft­ent­las­sungs­ge­such ein­zu­rei­chen, auf­merk­sam zu ma­chen.

2 Die Un­ter­su­chungs­haft darf nicht län­ger als 14 Ta­ge dau­ern. Der Prä­si­dent des Mi­li­tär­ge­richts kann je­doch auf be­grün­de­tes Ge­such des Un­ter­su­chungs­rich­ters hin ei­ne oder meh­re­re Haft­ver­län­ge­run­gen von je­weils höchs­tens ei­nem Mo­nat be­wil­li­gen. Haf­ter­stre­ckungs­ver­fü­gun­gen sind dem Ver­haf­te­ten durch Zu­stel­lung ei­nes Dop­pels zu er­öff­nen.

3 So­bald kein Ver­haf­tungs­grund mehr be­steht, ist der Ver­haf­te­te frei­zu­las­sen.

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