|
Art. 59 Erste Einvernahme; Haftdauer
1 Der Verhaftete ist spätestens am ersten Werktag, nach dem er dem Richter zugeführt wurde, über den Gegenstand der Beschuldigung einzuvernehmen und auf sein Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen, aufmerksam zu machen. 2 Die Untersuchungshaft darf nicht länger als 14 Tage dauern. Der Präsident des Militärgerichts kann jedoch auf begründetes Gesuch des Untersuchungsrichters hin eine oder mehrere Haftverlängerungen von jeweils höchstens einem Monat bewilligen. Hafterstreckungsverfügungen sind dem Verhafteten durch Zustellung eines Doppels zu eröffnen. 3 Sobald kein Verhaftungsgrund mehr besteht, ist der Verhaftete freizulassen. |