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Art. 70quater Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs 79
1 Es dürfen nur besondere Informatikprogramme eingesetzt werden, welche die Überwachung lückenlos und unveränderbar protokollieren. Das Protokoll gehört zu den Verfahrensakten. 2 Die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbeitungssystem bis zum zuständigen Untersuchungsrichter erfolgt gesichert. 3 Der Untersuchungsrichter stellt sicher, dass der Quellcode überprüft werden kann zwecks Prüfung, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt. 79 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). |