|
Art. 70b Schutz von Berufsgeheimnissen 82
1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung des Präsidenten des Militärgerichts auszusondern. Dabei dürfen dem Untersuchungsrichter keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden. 2 Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn:
3 Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in Artikel 75 Buchstabe b genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden. 82 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). |