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Art. 73w Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug
Zur Aufklärung eines Verbrechens gemäss den Artikeln 108−114b, 115−117, 121, 132, 137a Ziffern 2−4, 151b, 151c und 153−156 MStG108 kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003109 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. |