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Art. 84b Information des Opfers und Meldung 132
1 Die Behörde informiert das Opfer bei der ersten Gelegenheit umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren. 2 Sie informiert bei gleicher Gelegenheit zudem über:
3 Sie meldet Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. 4 Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer und melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern es damit einverstanden ist. 132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 60597711). |