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Art. 84 Auskunftsperson
1 Als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen werden befragt:
2 Auskunftspersonen sind verpflichtet, Vorladungen zur Befragung Folge zu leisten. Bei unentschuldigtem Ausbleiben können sie vorgeführt werden. Für Vorladung und Vorführungsbefehl gilt Artikel 51. 3 Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet. 4 Die Bestimmungen über die Einvernahme des Beschuldigten gelten sinngemäss auch für die Auskunftsperson. 5 Auskunftspersonen können für Zeitversäumnis und Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesrates entschädigt werden. |