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Art. 20 Beiträge an Sozialversicherungen bei Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
1 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbersatzordnung werden für einen Selbstständigerwerbenden oder einen Nichterwerbstätigen zum gleichen Ansatz wie für einen Arbeitnehmer berechnet. Die Militärversicherung entrichtet diese Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.62 2 Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 19 AHVV63 betreffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr und betreffend geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.64 62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 63 SR 831.101 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 20052885). |