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Art. 103 Strafverfolgung
1Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR1 anwendbar. 2Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer der EZV. 3In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die der EZV gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit der EZV die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen. 4Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB2). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen. 5Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen. |