Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Ein­fuhr­steu­er wird durch das BA­ZG er­ho­ben. Die­ses trifft die er­for­der­li­chen An­ord­nun­gen und Ver­fü­gun­gen.

2 Die Or­ga­ne des BA­ZG sind be­fugt, zur Prü­fung der für die Steu­er­ver­an­la­gung we­sent­li­chen Tat­sa­chen al­le er­for­der­li­chen Er­he­bun­gen vor­zu­neh­men. Die Ar­ti­kel 68–70, 73–75 und 79 gel­ten sinn­ge­mä­ss. Das BA­ZG kann Er­he­bun­gen bei im In­land als steu­er­pflich­tig ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen im Ein­ver­neh­men mit der ESTV die­ser über­tra­gen.

BGE

150 II 191 (1C_272/2022) from 15. November 2023
Regeste: Art. 4 lit. a BGÖ; Art. 74 MWSTG; Zugang zu Dokumenten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) über die Einfuhr von Gold in die Schweiz. Verhältnis zwischen dem Steuergeheimnis und dem Öffentlichkeitsprinzip (E. 3.1-3.4). Die strittigen Informationen (betreffend Mengen und Herkunft des importierten Goldes) wurden von den Importeuren aufgrund ihrer Deklarationspflicht geliefert und das BAZG handelte in diesem Zusammenhang als Veranlagungsbehörde; folglich steht der Auskunft darüber das Steuergeheimnis entgegen, ohne dass eine Interessenabwägung durchzuführen wäre (E. 3.5-3.7). Das BGÖ bezweckt nicht den Zugang zu ausschliesslich privaten Informationen ohne Zusammenhang zur staatlichen Tätigkeit (E. 4).

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