Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 82 Verfügungen der ESTV

1 Die ESTV trifft von Am­tes we­gen oder auf Ver­lan­gen der steu­er­pflich­ti­gen Per­son al­le für die Steu­e­rer­he­bung er­for­der­li­chen Ver­fü­gun­gen, ins­be­son­de­re wenn:

a.
Be­stand oder Um­fang der Steu­er­pflicht be­strit­ten wird;
b.
die Ein­tra­gung oder Lö­schung im Re­gis­ter der steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen be­strit­ten wird;
c.
Be­stand oder Um­fang der Steu­er­for­de­rung, der Mit­haf­tung oder des An­spruchs auf Rück­er­stat­tung von Steu­ern strei­tig ist;
d.
die steu­er­pflich­ti­ge Per­son oder Mit­haf­ten­de die Steu­er nicht ent­rich­ten;
e.
sons­ti­ge Pflich­ten nicht an­er­kannt oder nicht er­füllt wer­den, die sich aus die­sem Ge­setz oder aus ge­stützt dar­auf er­gan­ge­nen Ver­ord­nun­gen er­ge­ben;
f.
für einen be­stimm­ten Fall vor­sorg­lich die amt­li­che Fest­stel­lung der Steu­er­pflicht, der Steu­er­for­de­rung, der Grund­la­gen der Steu­er­be­mes­sung, des an­wend­ba­ren Steu­er­sat­zes oder der Mit­haf­tung be­an­tragt wird oder als ge­bo­ten er­scheint.

2 Ver­fü­gun­gen wer­den der steu­er­pflich­ti­gen Per­son schrift­lich er­öff­net. Sie müs­sen ei­ne Rechts­mit­tel­be­leh­rung so­wie ei­ne an­ge­mes­se­ne Be­grün­dung ent­hal­ten.

BGE

140 II 80 (2C_936/2013 und andere) from 31. Januar 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5).

140 II 202 (2C_805/2013) from 21. März 2014
Regeste: Art. 43, 78, 79, 82, 83 und 85 MWSTG 2009; Einschätzungsmitteilung; Möglichkeit der Vornahme in der Form einer Verfügung; Selbstveranlagungsprinzip. Die Einschätzungsmitteilung, die entweder nach einer steueramtlichen Kontrolle oder einer Ermessenseinschätzung erfolgt, stellt als solche keine Verfügung dar, sondern geht grundsätzlich der Entscheidungsphase vor, um zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerverwaltung - entsprechend dem Selbstveranlagungsprinzip - einen informellen Dialog zu erleichtern (E. 5). In casu sind die restriktiven Bedingungen, nach denen die Steuerbehörde die Einschätzungsmitteilung in Form einer Verwaltungsverfügung erlassen darf, nicht erfüllt (E. 6).

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