Mehrwertsteuerverordnung

vom 27. November 2009 (Stand am 1. April 2019)


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Art. 69 Grundsätze

(Art. 31 MWSTG)

1Der Vor­steu­er­ab­zug ist auf nicht in Ge­brauch ge­nom­me­nen Ge­gen­stän­den und Dienst­leis­tun­gen voll­um­fäng­lich zu kor­ri­gie­ren.

2Der Vor­steu­er­ab­zug ist auf in Ge­brauch ge­nom­me­nen Ge­gen­stän­den und Dienst­leis­tun­gen zu kor­ri­gie­ren, die im Zeit­punkt des Weg­falls der Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs noch vor­han­den sind und einen Zeit­wert ha­ben. Bei Dienst­leis­tun­gen in den Be­rei­chen Be­ra­tung, Buch­füh­rung, Per­so­nal­be­schaf­fung, Ma­na­ge­ment und Wer­bung wird ver­mu­tet, dass sie be­reits im Zeit­punkt ih­res Be­zugs ver­braucht und nicht mehr vor­han­den sind.

3Bei selbst her­ge­stell­ten Ge­gen­stän­den ist für die In­ge­brauch­nah­me der In­fra­struk­tur ein Pau­schal­zu­schlag von 33 Pro­zent auf den Vor­steu­ern auf Ma­te­ri­al und all­fäl­li­gen Dritt­ar­bei­ten bei Halb­fa­bri­ka­ten vor­zu­neh­men. Vor­be­hal­ten bleibt der ef­fek­ti­ve Nach­weis der Vor­steu­ern, die auf die In­ge­brauch­nah­me der In­fra­struk­tur ent­fal­len.

4Fal­len die Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs nur teil­wei­se weg, so ist die Kor­rek­tur im Aus­mass der nicht mehr zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen­den Nut­zung vor­zu­neh­men.

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