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Art. 112 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
(Art. 52 Abs. 3 und 19 Abs. 2 MWSTG) 1 Wird bei der Einfuhr die Veranlagung nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG verlangt, so muss im Zeitpunkt der Zollanmeldung eine Kostenkalkulation eingereicht werden. 2 Aus der Kostenkalkulation müssen ersichtlich sein:
3 Kostenbestandteile, die den einzelnen Leistungen nicht vollständig zugeordnet werden können, wie Gemeinkosten, Gewinn oder Beförderungskosten, sind wertanteilig auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. 4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann im Einzelfall zur Überprüfung der Kalkulation weitere Unterlagen einfordern. |