Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 47 Leistungen an das Personal

(Art. 24 MWSTG)

1 Bei ent­gelt­li­chen Leis­tun­gen an das Per­so­nal ist die Steu­er vom tat­säch­lich
emp­fan­ge­nen Ent­gelt zu be­rech­nen. Ar­ti­kel 24 Ab­sät­ze 2 und 3 MWSTG bleibt vor­be­hal­ten.

2 Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers an das Per­so­nal, die im Lohn­aus­weis zu de­kla­rie­ren sind, gel­ten als ent­gelt­lich er­bracht. Die Steu­er ist von dem Be­trag zu be­rech­nen, der auch für die di­rek­ten Steu­ern mass­ge­bend ist.

3 Leis­tun­gen, die im Lohn­aus­weis nicht zu de­kla­rie­ren sind, gel­ten als nicht ent­gelt­lich er­bracht und es wird ver­mu­tet, dass ein un­ter­neh­me­ri­scher Grund be­steht.

4 So­weit bei den di­rek­ten Steu­ern Pau­scha­len für die Er­mitt­lung von Lohnan­tei­len zu­läs­sig sind, die auch für die Be­mes­sung der Mehr­wert­steu­er dien­lich sind, kön­nen die­se für die Mehr­wert­steu­er eben­falls an­ge­wen­det wer­den.

5 Für die An­wen­dung der Ab­sät­ze 2–4 ist nicht er­heb­lich, ob es sich da­bei um eng ver­bun­de­ne Per­so­nen nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be h MWSTG han­delt.40

40 Die Be­rich­ti­gung vom 12. Dez. 2017 be­trifft nur den fran­zö­si­schen Text (AS 2017 7263).

BGE

122 I 213 () from 16. Juli 1996
Regeste: Art. 41ter Abs. 2 BV und Art. 2 MWSTV: Vereinbarkeit der Genfer Billetsteuer (droit des pauvres, "Armensteuer") mit der Mehrwertsteuer. Obwohl die Armensteuer nach dem Genfer Steuergesetz vom 9. November 1887 gewisse Ähnlichkeiten mit der Mehrwertsteuer aufweist, namentlich soweit sie ebenfalls Umsätze auf bestimmten Dienstleistungen belastet oder vom Endverbraucher zu tragen ist, unterscheidet sie sich wesentlich von ihr durch die Tatsache, dass sie eine besondere Verbrauchssteuer ist, die ausschliesslich ganz bestimmte Dienstleistungen belastet, nämlich Unterhaltungsanlässe, während die Mehrwertsteuer eine allgemeine Steuer auf dem gesamten Inlandkonsum ist (mit Ausnahme der von der Steuer befreiten oder ausgeschlossenen Leistungen). Die Armensteuer und die Mehrwertsteuer sind somit nicht gleichgeartete Steuern im Sinne von Art. 41ter Abs. 2 BV (E. 2 u. 3).

123 II 16 () from 31. Januar 1997
Regeste: Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV; gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Kognition des Bundesgerichts betreffend Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen (Steuersatz 6,5%) und der einem ermässigten Satz (2%) unterworfenen Abgabe von Ess- und Trinkwaren. Bejahung der Verfassungsmässigkeit von Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV, soweit darin das Vorhandensein von Einrichtungen für den Konsum an Ort und Stelle als Unterscheidungsmerkmal verwendet wird (E. 5 und 6). Bei Hauslieferungen von Ess- und Trinkwaren aus Restaurants darf die Eidgenössische Steuerverwaltung die Gewährung des ermässigten Steuersatzes zulässigerweise davon abhängig machen, dass diese Tätigkeit vom übrigen Gastgewerbebetrieb organisatorisch getrennt erfolgt. Unverhältnismässigkeit der zusätzlichen Forderung nach getrennten Räumlichkeiten (E. 7-9). Wettbewerbsneutralität dieser Regelung (E. 10).

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