Bundesgesetz
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Art. 12 Zusammenarbeit mit dem Ausland
1 Der NDB kann im Rahmen von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f zum Vollzug dieses Gesetzes mit ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten, indem er:
2 Er kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Förderung von internationalen Kontakten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den schweizerischen Vertretungen im Ausland einsetzen. Diese arbeiten zum Vollzug dieses Gesetzes direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und von Drittstaaten zusammen. 3 Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben nach diesem Gesetz ist Sache des NDB. 4 Die Kantone können für Sicherheitsfragen im Grenzgebiet mit den dafür zuständigen ausländischen Polizeibehörden zusammenarbeiten. |