Bundesgesetz
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Art. 23 Meldungen und Auskünfte von Dritten
1 Der NDB kann von jeder Person Meldungen entgegennehmen. 2 Er kann durch schriftliche oder mündliche Anfrage gezielt Informationen einholen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Er kann Personen schriftlich zu Befragungen einladen. 3 Er macht die um Auskunft ersuchte Person darauf aufmerksam, dass sie freiwillig Auskunft gibt; ausgenommen ist die Informationsbeschaffung unter Verwendung einer Legende. |