Bundesgesetz
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Art. 45 Qualitätssicherung
1 Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt er als Ganzes, bevor er sie in der Aktenablage erfasst. 2 Er erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 dienen, unter Beachtung von Artikel 5 Absätze 5–8. 3 Er vernichtet Daten, die in keinem Informationssystem erfasst werden dürfen, oder sendet sie an den Absender zur weiteren Abklärung oder zur Bearbeitung in dessen eigener Zuständigkeit zurück. 4 Er überprüft periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterhin notwendig sind. Er löscht nicht mehr benötigte Datensätze. Unrichtige Daten werden sofort korrigiert oder gelöscht; vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 2. 5 Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB nimmt folgende Aufgaben wahr:
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